(1)Absatz eins,Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.Neben den Monatsbezügen (Paragraph 3,) und den Naturalbezügen (Paragraph 12,) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (Paragraph 39,) gewährt werden.