Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 32, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 32

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Teuerungszulage

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung des Stadtsenates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (Paragraph 3, Absatz 2,) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird. Wird in diesem Gesetz auf einen Teil des Monatsbezuges, zu dem eine Teuerungszulage gebührt, Bezug genommen, so erhöhen sich die hiebei ergebenden Beträge um die Teuerungszulage.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000258