Absatz eins,Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung des Stadtsenates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (Paragraph 3, Absatz 2,) auch verschieden hoch festgesetzt werden.