Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 24, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 24

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulagen im Schema römisch zwei

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
  2. Absatz 2,Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
  3. Absatz 3,Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
  4. Absatz 4,Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
  5. Absatz 5,Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
  6. Absatz 6,Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Absatz eins bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40000250