Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Dienstzulagen im Schema römisch zwei

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
  2. Absatz 2,Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
  3. Absatz 3,Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
  4. Absatz 4,Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
  5. Absatz 5,Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
  6. Absatz 6,Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Absatz eins bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3