LGBl. Nr. 55/1994Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Text
Dienstzulagen im Schema IIDienstzulagen im Schema römisch zwei
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
(2)Absatz 2,Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
(3)Absatz 3,Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
(4)Absatz 4,Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(5)Absatz 5,Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(6)Absatz 6,Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt../3Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Absatz eins bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3