Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Besoldungsordnung 1994
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.08.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO 1994
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Naturalbezüge
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt Wien erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein vom Stadtsenat oder im Einzelfall vom zuständigen Organ festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt Wien geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.
Im RIS seit
18.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2023
Gesetzesnummer
20000007
Dokumentnummer
LWI40016121