ARTIKEL 9
Beitritt
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 6 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 6, Absatz 2, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.