Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Vereinb. gem. Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Hochwasserschutz der österr. Donau
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 59/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
05.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,-- € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundertdreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
Betroffenes Bundesland 30 vH;
Antrag stellender Interessent 20 vH.
(2)Absatz 2,Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.
(3)Absatz 3,Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000178
Dokumentnummer
LWI40003335