Bundesland

Wien

Kurztitel

2. Vereinb. gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Hochwasserschutz der österr. Donau

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

05.10.2013

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von 255 098 430,-- € (in Worten: zweihundertfünfundfünzigmillionenachtundneunzigtausendvierhundertdreißig Euro) aus, die wie folgt zu bedecken sind:
    • Strichaufzählung
      Bund 50 vH;
    • Strichaufzählung
      Betroffenes Bundesland 30 vH;
    • Strichaufzählung
      Antrag stellender Interessent 20 vH.
  2. Absatz 2,Es wird festgehalten, dass die Summe von 255 098 430,-- € auf Berechnungen (Preisbasis 2011 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Bundesländer basiert.
  3. Absatz 3,Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von 127 549 215,-- € führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Projekten sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Bundesland und Interessenten zu tragen.