(2)Absatz 2,Auf Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a und b dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a besteht nicht hinsichtlich Assistenzhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden sowie Lawinensuchhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.Auf Grundflächen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a und b dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden. Die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, besteht nicht hinsichtlich Assistenzhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden sowie Lawinensuchhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.