Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Jagdgesetz § 34, tagesaktuelle Fassung

Jagdgesetz § 34

Kurztitel

Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1988 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG.

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 34 *,), Hunde und Katzen im Jagdgebiet

  1. Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten:
    1. Litera a
      Hunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen;
    2. Litera b
      Hunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifend antreffen, sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist jedoch nur, wenn dieser vom Jagdnutzungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan vorher schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist;
    3. Litera c
      Katzen, die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen.
  2. Absatz 2,Auf Grundflächen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a und b dürfen Hunde und Katzen nicht getötet werden. Die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, besteht nicht hinsichtlich Assistenzhunden, Polizeihunden, Jagd- und Hirtenhunden sowie Lawinensuchhunden, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 54 aus 2008,, 70/2016

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20000567

Dokumentnummer

LVB40011928