Absatz eins,Der Jagdnutzungsberechtigte und sein Jagdschutzorgan sind berechtigt, zu töten:
- Litera aHunde, die sie außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagend antreffen, wenn diese wegen ihrer Schnelligkeit das Wild ernstlich zu hetzen vermögen;
- Litera bHunde, die sie wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifend antreffen, sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist jedoch nur, wenn dieser vom Jagdnutzungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan vorher schriftlich auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen worden ist;
- Litera cKatzen, die sie in einer Entfernung von mehr als 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude wildernd antreffen.