bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen, soweit sie nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen, soweit sie nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,