(4)Absatz 4,Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Abs. 1 angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22 a, Absatz eins, durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Absatz eins, angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.