Landesrecht konsolidiert Tirol: Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 22d, tagesaktuelle Fassung

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 22d

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22d

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 22 d

Anmeldung, Änderungs- bzw. Abmeldung

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes für jedes Kinderbetreuungsjahr durch die Eltern. Die Anmeldung hat unter Angabe der gewünschten Tages- und Wochenbetreuungszeiten
    1. Litera a
      digital über die Vermittlungsplattform (Paragraph 22 c,),
    2. Litera b
      schriftlich bei der Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz des Kindes befindet, oder
    3. Litera c
      schriftlich bei einem privaten Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung
    zu erfolgen; in den Fällen der Litera b und c haben die Gemeinde bzw. der Erhalter die Anmeldungen in die Vermittlungsplattform zu übertragen. Besteht bereits ein aufrechter Betreuungsvertrag mit einem Erhalter, so bedarf es keiner weiteren Anmeldung für das kommende Kinderbetreuungsjahr. Lediglich die beabsichtigte Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder eine beabsichtigte Änderung des Betreuungsausmaßes im kommenden Kinderbetreuungsjahr sind zu melden (Änderungs- bzw. Abmeldung).
  2. Absatz 2,Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Absatz eins, hat jeweils für das kommende Kinderbetreuungsjahr in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Jänner des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Absatz eins, im laufenden Kinderbetreuungsjahr ist auch außerhalb der im Absatz 2, genannten Frist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22 a, Absatz eins, durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Absatz eins, angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.

Im RIS seit

15.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40053200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2010/48/P22d/LTI40053200