Absatz eins,Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes für jedes Kinderbetreuungsjahr durch die Eltern. Die Anmeldung hat unter Angabe der gewünschten Tages- und Wochenbetreuungszeiten
- Litera adigital über die Vermittlungsplattform (Paragraph 22 c,),
- Litera bschriftlich bei der Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz des Kindes befindet, oder
- Litera cschriftlich bei einem privaten Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung
zu erfolgen; in den Fällen der Litera b und c haben die Gemeinde bzw. der Erhalter die Anmeldungen in die Vermittlungsplattform zu übertragen. Besteht bereits ein aufrechter Betreuungsvertrag mit einem Erhalter, so bedarf es keiner weiteren Anmeldung für das kommende Kinderbetreuungsjahr. Lediglich die beabsichtigte Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder eine beabsichtigte Änderung des Betreuungsausmaßes im kommenden Kinderbetreuungsjahr sind zu melden (Änderungs- bzw. Abmeldung).