die Abholung des Siedlungsabfalls (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll) von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt oder in einer Verordnung nach Abs. 4 nichts anderes festgelegt ist,die Abholung des Siedlungsabfalls (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll) von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt oder in einer Verordnung nach Absatz 4, nichts anderes festgelegt ist,