(4)Absatz 4,Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen oder Leichenteilen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach § 47 hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen oder Leichenteilen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach Paragraph 47, hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.