Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32, tagesaktuelle Fassung

Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32

Kurztitel

Gemeindesanitätsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1952 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

04.02.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSDG

Index

9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Text

Paragraph 32

  1. Absatz eins,Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beisetzung vom Gericht oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Aschenurnen sind in der Regel innerhalb von 14 Tagen beizusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.
  3. Absatz 3,Der Beisetzungszeitraum ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten im Totenbeschaubefund festzusetzen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen. Eine Hinausschiebung der Beisetzung aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen um mehr als drei Monate ist unzulässig. Die Gemeinde kann die Frist zur Beisetzung einer Aschenurne zwei Mal um je höchstens sechs Monate verlängern. Aschenurnen sind bis zur Beisetzung im Krematorium oder beim Bestatter zu verwahren.
  4. Absatz 4,Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen oder Leichenteilen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach Paragraph 47, hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20000193

Dokumentnummer

LTI40051851

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1952/33/P32/LTI40051851