(2)Absatz 2,Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (§ 5 Abs. 9 lit. d) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Abs. 1 erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (Paragraph 5, Absatz 9, Litera d,) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Absatz eins, erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.