in denen ein Gewerbe nach § 94 Z 3, 10, 18, 28, 32, 33, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Z 40, 43, 45, 47, 49, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Z 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80 oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,in denen ein Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 3, 10, 18, 28, 32, 33,, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Ziffer 40, 43, 45, 47, 49,, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Ziffer 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80, oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,