Absatz eins,Eine Feuerbeschau ist alle sechs Jahre durchzuführen in
- Litera aGebäuden,
- Ziffer einsdie über technische Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte und dergleichen, verfügen,
- Ziffer 2in denen ein Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 3, 10, 18, 28, 32, 33,, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Ziffer 40, 43, 45, 47, 49,, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Ziffer 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80, oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,
- Ziffer 3welche der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dienen und eine Fläche von mehr als 600 m² aufweisen,
- Ziffer 4in denen eine Bildungseinrichtung untergebracht ist,
- Ziffer 5in denen entgeltlich mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder begleitet werden,
- Ziffer 6mit Beherbergungsbetrieben, die mehr als zehn Übernachtungsplätze bereitstellen,
- Ziffer 7mit Gaststätten mit mehr als 120 Verabreichungsplätzen in überwiegend umschlossenen Bereichen,
- Ziffer 8mit Veranstaltungsstätten,
- Ziffer 9mit Verkaufsstätten mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m²,
- Ziffer 10mit mehrgeschossigen Garagen,
- Ziffer 11mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m,
- Ziffer 12mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen, in denen sich überwiegend Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten befinden,
- Ziffer 13mit mehr als zwei unterirdischen Geschossen, sowie
- Litera bGaragen, Parkdecks und überdachten Stellplätzen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m².