§ 1Paragraph eins
Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mitDie nach Paragraph 4, NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
Aufenthaltstiteln im Sinn des § 8 Abs. 1 NAG undAufenthaltstiteln im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, NAG und
den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 9 NAGden Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinn des Paragraph 9, NAG
im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.