Landesrecht konsolidiert Tirol: Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler § 7, tagesaktuelle Fassung

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler § 7

Kurztitel

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 85/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAAG 2003

Index

3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Text

Paragraph 7

Entrichtung

  1. Absatz eins,Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
  2. Absatz 2,Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
  3. Absatz 3,Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
  4. Absatz 4,Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024

Gesetzesnummer

10000125

Dokumentnummer

LTI40030200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/85/P7/LTI40030200