(2)Absatz 2,Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Absatz eins, beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.