Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Baugesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Baugesetz § 12

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 12

Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie

  1. Absatz eins,Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vortreten:
    1. Ziffer eins
      Zierglieder, Gebäudesockel, Schaufenster u. dgl. bis 20 cm, bei Gehsteigen über 2,0 m Breite bis 40 cm;
    2. Ziffer 2
      Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen u. dgl. bis 1,0 m, Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen u. dgl. bis 1,5 m; sie müssen jedoch mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche liegen; über Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0 m genügt eine Mindesthöhe von 3,0 m;
    3. Ziffer 3
      Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen, Kellereinwurföffnungen, Putzschächte u. dgl. bis 1,0 m.
  2. Absatz 2,Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.
  3. Absatz 3,An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40001055