Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Text

Paragraph 12

Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie

  1. Absatz eins,Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vortreten:
    1. Ziffer eins
      Zierglieder, Gebäudesockel, Schaufenster u. dgl. bis 20 cm, bei Gehsteigen über 2,0 m Breite bis 40 cm;
    2. Ziffer 2
      Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen u. dgl. bis 1,0 m, Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen u. dgl. bis 1,5 m; sie müssen jedoch mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche liegen; über Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0 m genügt eine Mindesthöhe von 3,0 m;
    3. Ziffer 3
      Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen, Kellereinwurföffnungen, Putzschächte u. dgl. bis 1,0 m.
  2. Absatz 2,Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.
  3. Absatz 3,An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.