Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 23, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 23

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

27.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

9480 Leichenbestattung

Text

Paragraph 23

Zeitpunkt der Bestattung

Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Schlagworte

Aufbahrungsort

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40035726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2010/78/P23/LST40035726