Steiermark
Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
LG
Paragraph 23
27.02.2026
9480 Leichenbestattung
Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen.
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
Aufbahrungsort
04.03.2026
04.03.2026
20000024
LST40035726