Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

27.02.2026

Index

9480 Leichenbestattung

Text

Paragraph 23

Zeitpunkt der Bestattung

Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Schlagworte

Aufbahrungsort

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40035726