Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 § 4, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 § 4

Kurztitel

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 89/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

3702 Hundeabgabe

Text

Paragraph 4

Abgabenbefreiung

Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:

  1. Ziffer eins
    Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
  2. Ziffer 2
    Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl,
  3. Ziffer 3
    speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
  4. Ziffer 4
    Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und
  5. Ziffer 5
    Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014

Gesetzesnummer

20000019

Dokumentnummer

LST40000146

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2012/89/P4/LST40000146