Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,
Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013
Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,
Paragraph 4
01.01.2013
Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von: