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Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 102, tagesaktuelle Fassung
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D)
Jagdgesetz 1993 § 102
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 101 am 11.10.2026
§ 103 am 11.10.2026
Alle Fassungen
§ 102 heute
§ 102 gültig ab 16.10.2019
zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2019
§ 102 gültig von 01.01.1994 bis 15.10.2019
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Jagdgesetz 1993
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 100/1993 zuletzt geändert durch
LGBl Nr 62/2019
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
16.10.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JG
Index
7 Jagd und Fischerei
Text
Wildernde Hunde und Katzen
§ 102
Paragraph 102
(1)
Absatz eins,
Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden, wenn die Hunde
1.
Ziffer eins
wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder
2.
Ziffer 2
wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde.
(2)
Absatz 2,
Keinesfalls getötet werden dürfen Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3)
Absatz 3,
Der Abschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.
(4)
Absatz 4,
Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.
(5)
Absatz 5,
Dem Eigentümer von Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.
Dem Eigentümer von Tieren, die gemäß Absatz eins, oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.
Im RIS seit
23.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2025
Gesetzesnummer
10000930
Dokumentnummer
LSB40023035
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1993/100/P102/LSB40023035