Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 102, tagesaktuelle Fassung

Jagdgesetz 1993 § 102

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

16.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Wildernde Hunde und Katzen

Paragraph 102

  1. Absatz eins,Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden, wenn die Hunde
    1. Ziffer eins
      wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Keinesfalls getötet werden dürfen Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Der Abschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.
  4. Absatz 4,Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.
  5. Absatz 5,Dem Eigentümer von Tieren, die gemäß Absatz eins, oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2025

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40023035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1993/100/P102/LSB40023035