(1)Absatz eins,Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und des § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5 und 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.