(4)Absatz 4,Eingriffe gemäß § 2 dürfen erst gesetzt werden, wenn mögliche, zielführende und fachgerechte Präventionsmaßnahmen, wie etwa Baumgitterungen und -anstrich, Anbringen eines Elektrozauns, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, die eine Einstauhöhe oberhalb des Biberdammes von mindestens 80 cm gewährleisten, erfolglos geblieben sind.Eingriffe gemäß Paragraph 2, dürfen erst gesetzt werden, wenn mögliche, zielführende und fachgerechte Präventionsmaßnahmen, wie etwa Baumgitterungen und -anstrich, Anbringen eines Elektrozauns, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, die eine Einstauhöhe oberhalb des Biberdammes von mindestens 80 cm gewährleisten, erfolglos geblieben sind.