Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 17, tagesaktuelle Fassung

NÖ Fischereigesetz 2001 § 17

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Abschnitt römisch vier
FISCHEREISCHUTZ

Paragraph 17

Aufgaben der Fischereiaufseher

  1. Absatz eins,Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. Absatz 3,Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
    • Strichaufzählung
      anzuhalten,
    • Strichaufzählung
      die Identität festzustellen,
    • Strichaufzählung
      die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen,
    • Strichaufzählung
      die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen,
    • Strichaufzählung
      unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  4. Absatz 4,Die Fischereiaufseher dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist der Fischereiaufseher berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Der Fischereiaufseher hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/freizeit-in-der-natur/fischen/3

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40082530

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P17/LNO40082530