Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 14, tagesaktuelle Fassung

NÖ Fischereigesetz 2001 § 14

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

27.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Abschnitt römisch drei
FISCHERKARTEN UND FISCHERGASTKARTEN

Paragraph 14

Fischerkarte, Fischerkurs

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis nach Absatz 2, gilt auch als erbracht durch
    • Strichaufzählung
      den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder
    • Strichaufzählung
      die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.
  4. Absatz 4,Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
    • Strichaufzählung
      die Anmeldung zum Kurs,
    • Strichaufzählung
      die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses,
    • Strichaufzählung
      die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,
    • Strichaufzählung
      die Ausstellung der Kursbescheinigung,
    • Strichaufzählung
      die Höhe des Kursbeitrages,
    • Strichaufzählung
      die einschlägige Berufsausbildung und
    • Strichaufzählung
      die gleichwertige Ausbildung.
  5. Absatz 5,Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung
    • Strichaufzählung
      der Schonzeiten und Brittelmaße und
    • Strichaufzählung
      der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.
  6. Absatz 6,Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15,) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
  7. Absatz 7,Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
  8. Absatz 8,Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (Paragraph 11,) zu fischen.
  9. Absatz 9,Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.

Im RIS seit

26.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40015318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P14/LNO40015318