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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Fischereigesetz 2001 § 14, tagesaktuelle Fassung
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D)
NÖ Fischereigesetz 2001 § 14
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 13 am 01.10.2026
§ 15 am 01.10.2026
Alle Fassungen
§ 14 heute
§ 14 gültig ab 27.08.2015
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2015
§ 14 gültig von 01.01.2015 bis 26.08.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Fischereigesetz 2001
Kundmachungsorgan
LGBl. 6550-6
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 83/2015
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
27.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ FischG 2001
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Text
Abschnitt III
Abschnitt römisch drei
FISCHERKARTEN UND FISCHERGASTKARTEN
§ 14
Paragraph 14
Fischerkarte, Fischerkurs
(1)
Absatz eins,
Für die
Ausstellung
der Fischerkarte ist auf Antrag der
Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes
zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte
Personen
zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke –
ermächtigen
. Die Ermächtigung ist zu
widerrufen
, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.
(2)
Absatz 2,
Der
Antragsteller
muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom
NÖ Landesfischereiverband
ausgestellten
Bescheinigung
über den erfolgreichen
Besuch eines Kurses (Fischerkurs)
nachzuweisen.
(3)
Absatz 3,
Der
Nachweis
nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch
Der Nachweis nach Absatz 2, gilt auch als erbracht durch
-
Strichaufzählung
den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder
-
Strichaufzählung
die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.
(4)
Absatz 4,
Der
NÖ Landesfischereiverband
hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch
Verordnung
Bestimmungen zu erlassen über
-
Strichaufzählung
die Anmeldung zum Kurs,
-
Strichaufzählung
die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses,
-
Strichaufzählung
die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,
-
Strichaufzählung
die Ausstellung der Kursbescheinigung,
-
Strichaufzählung
die Höhe des Kursbeitrages,
-
Strichaufzählung
die einschlägige Berufsausbildung und
-
Strichaufzählung
die gleichwertige Ausbildung.
(5)
Absatz 5,
Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine
Aufstellung
-
Strichaufzählung
der Schonzeiten und Brittelmaße und
-
Strichaufzählung
der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.
(6)
Absatz 6,
Die Fischerkarte ist
nicht übertragbar
. Sie ist nur in Verbindung mit dem
Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages
(§ 15) für das laufende Jahr
gültig
. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15,) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(7)
Absatz 7,
Die
Gültigkeit
der Fischerkarte
ruht
, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
(8)
Absatz 8,
Die Fischerkarte berechtigt
nicht
,
ohne Lizen
z (§ 11) zu fischen.
Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (Paragraph 11,) zu fischen.
(9)
Absatz 9,
Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist
ungültig
. Die Ausstellungsbehörde hat bei
Verlust, Unlesbarkeit
oder
Unvollständigkeit
einer Fischerkarte auf Antrag ein
Duplikat
auszustellen.
Im RIS seit
26.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Gesetzesnummer
20001025
Dokumentnummer
LNO40015318
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P14/LNO40015318