Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

27.08.2015

Text

Abschnitt III
FISCHERKARTEN UND FISCHERGASTKARTEN

Paragraph 14,

Fischerkarte, Fischerkurs

  1. Absatz einsFür die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.
  2. Absatz 2Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.
  3. Absatz 3Der Nachweis nach Absatz 2, gilt auch als erbracht durch
    • Strichaufzählung
      den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder
    • Strichaufzählung
      die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.
  4. Absatz 4Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
    • Strichaufzählung
      die Anmeldung zum Kurs,
    • Strichaufzählung
      die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses,
    • Strichaufzählung
      die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,
    • Strichaufzählung
      die Ausstellung der Kursbescheinigung,
    • Strichaufzählung
      die Höhe des Kursbeitrages,
    • Strichaufzählung
      die einschlägige Berufsausbildung und
    • Strichaufzählung
      die gleichwertige Ausbildung.
  5. Absatz 5Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung
    • Strichaufzählung
      der Schonzeiten und Brittelmaße und
    • Strichaufzählung
      der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.
  6. Absatz 6Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (Paragraph 15,) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
  7. Absatz 7Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
  8. Absatz 8Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (Paragraph 11,) zu fischen.
  9. Absatz 9Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.