Absatz einsFür die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.