(4)Absatz 4,Die Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Abs. 1 Z 4 dritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, undDie Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen nach Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz ist Personen erlaubt, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und
mindestens in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer solchen Jagdkarte waren oder
den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen nachweisen.
In diesen beiden Fällen ist für die Zulässigkeit der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters - erforderlich.