Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 § 67, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 § 67

Kurztitel

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

05.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-NSG 2002

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 67

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt oder ausführen lässt,
    2. Litera b
      Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausführt oder ausführen lässt,
    3. Litera c
      Vorhaben, die auf Grund einer Anzeige nach dem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 51 a, ausgeführt werden dürfen, abweichend von den eingereichten Unterlagen ausführt oder ausführen lässt,
    4. Litera d
      die in den Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,
    5. Litera e
      die in Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
    6. Litera f
      den Bestimmungen der Paragraphen 13, 14, Absatz eins und 3, 15 Absatz eins, 3 und 4, 17 Absatz eins und 2, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 3, 31 Absatz eins und 3, 32 a Absatz 3, 34, Absatz 3, 38, Absatz eins und 3, 39 Absatz 6, 40, Absatz eins, 42, 44 und 64 zuwiderhandelt,
    7. Litera g
      ein Organ der ökologischen Bauaufsicht (Paragraph 47,) an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert oder dessen Anordnungen missachtet,
    8. Litera h
      eine (vorläufige) Arbeitseinstellung nach Paragraph 56, oder Aufträge nach Paragraph 57, missachtet,
    9. Litera i
      einer Verpflichtung nach Paragraph 60, Absatz 3, nicht nachkommt oder den Zutritt im Sinne von Paragraph 60, Absatz eins, verweigert oder
    10. Litera j
      eine Kennzeichnung im Sinne von Paragraph 59, Absatz eins, nicht anbringen lässt, beschädigt, entfernt, fälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet oder
    11. Litera k
      nicht oder nicht unverzüglich die nach Paragraph 57 e, Absatz 2, oder Paragraph 57 f, Absatz eins, Litera a, vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt, oder
    12. Litera l
      die ihn gemäß Paragraphen 57 e, Absatz 5, 57 f, Absatz 4, oder 57g Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 43, Absatz eins, werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.

  1. Absatz eins a,Wer die in Paragraph 57 e, Absatz 3, oder Paragraph 57 f, Absatz 2, geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins b,Wer
    1. Litera a
      nicht die nach Paragraph 57 e, Absatz eins, erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
    2. Litera b
      nicht die nach Paragraph 57 f, Absatz eins, Litera b, gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
    3. Litera c
      nicht die nach Paragraph 57 f, Absatz eins, Litera c und Paragraph 57 g, Absatz eins, gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt,
    4. Litera d
      nicht die nach Paragraph 57 f, Absatz eins, Litera c, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 57 g, ergreift,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Eine Übertretung des Paragraph 60, Absatz 3, liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
  3. Absatz 4,Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
  4. Absatz 5,Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.
  5. Absatz 6,In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Missbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.
  6. Absatz 7,Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seinen Verpflichtungen nach Paragraph 50 d, Absatz eins bis 3 nicht nachkommt. Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

LKT40015756