Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. LBwG 2019
Index
9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau
Text
§ 23Paragraph 23
Urnenbeisetzung
(1)Absatz eins,Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und in einer Urnenbestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 4 Z 3 auf einem Friedhof beizusetzen. Bis zur Beisetzung ist die Urne in einem geeigneten Raum eines Bestattungsunternehmens aufzubewahren. Die Beisetzung außerhalb eines Friedhofes ist zulässig, sofern nicht privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Interessen verletzt werden. Eine Beisetzung in burgenländischen Gewässern ist nicht zulässig.Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und in einer Urnenbestattungsanlage gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, auf einem Friedhof beizusetzen. Bis zur Beisetzung ist die Urne in einem geeigneten Raum eines Bestattungsunternehmens aufzubewahren. Die Beisetzung außerhalb eines Friedhofes ist zulässig, sofern nicht privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Interessen verletzt werden. Eine Beisetzung in burgenländischen Gewässern ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen. Im Falle der Ausfolgung der Urne an ein beauftragtes Bestattungsunternehmen hat dieses die Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde zu verständigen.
(3)Absatz 3,Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne zu verwenden. In allen anderen Fällen ist eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossene Urne zu verwenden.
(4)Absatz 4,Jede Urne muss derart gekennzeichnet sein, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Die Kennzeichnung hat auch die Nummer des Einäscherungsverzeichnisses der jeweiligen Feuerbestattungsanlage zu umfassen.
(5)Absatz 5,Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 5 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach Paragraph 20, Absatz 5, sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.
Im RIS seit
20.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20001189
Dokumentnummer
LBG40020406