Absatz eins,Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und in einer Urnenbestattungsanlage gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 3, auf einem Friedhof beizusetzen. Bis zur Beisetzung ist die Urne in einem geeigneten Raum eines Bestattungsunternehmens aufzubewahren. Die Beisetzung außerhalb eines Friedhofes ist zulässig, sofern nicht privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Interessen verletzt werden. Eine Beisetzung in burgenländischen Gewässern ist nicht zulässig.