Bundesrecht konsolidiert: Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung § 7, tagesaktuelle Fassung

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung § 7

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

02.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISV 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle

Paragraph 7,

Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Ziffer eins
    sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
  2. Ziffer 2
    sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;
  3. Ziffer 3
    sie erfüllen zusammengenommen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgeführten Kriterien.

Im RIS seit

02.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

20013307

Dokumentnummer

NOR40281024

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/290/P7/NOR40281024