sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 7
02.10.2026
NISV 2026
41/01 Sicherheitsrecht
Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
02.10.2026
20013307
NOR40281024