Bundesrecht konsolidiert: Frauenförderungsplan BKA 2025 § 4, tagesaktuelle Fassung

Frauenförderungsplan BKA 2025 § 4

Kurztitel

Frauenförderungsplan BKA 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bevorzugte Ernennung/Bestellung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; Paragraph 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bei mehr als einer geeigneten Bewerbung sind die entsprechenden Bewerberinnen und Bewerber darauf hinzuweisen, dass ihnen eine Beschwerdemöglichkeit bei der Gleichbehandlungskommission offensteht.

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20013123

Dokumentnummer

NOR40276676

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/60/P4/NOR40276676