Bundesrecht konsolidiert: Flüssiggas-Verordnung 2025 § 18, tagesaktuelle Fassung

Flüssiggas-Verordnung 2025 § 18

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 15/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGV 2025

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
93/01 Eisenbahn

Text

Unzulässige Lagerung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit Absatz 2, und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig
    1. Ziffer eins
      in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
    2. Ziffer 2
      in Gängen und Stiegenhäusern, auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
    3. Ziffer 3
      in Pufferräumen, Schleusen, Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen (zB Lichthöfe),
    4. Ziffer 4
      auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
    5. Ziffer 5
      im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen,
    6. Ziffer 6
      in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend – abgestellt werden,
    7. Ziffer 7
      in Lüftungs- und Klimazentralen, Triebwerksräumen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
    8. Ziffer 8
      in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (zB Schaufenster und Schaukästen),
    9. Ziffer 9
      in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist,
    10. Ziffer 10
      in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,
    11. Ziffer 11
      in nicht unter den Paragraph 57, oder den Paragraph 61, fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,
    12. Ziffer 12
      in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn diese Öffnungen durch Türen verschließbar sind,
    13. Ziffer 13
      in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, in Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen.
  2. Absatz 2,In Bereitschaftsräumen, Sanitäts-, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist für den Betrieb von Koch- und Heizeinrichtungen die Aufstellung eines Betriebsbehälters mit einer Füllmenge bis einschließlich 15 kg zulässig, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt und ein gefahrloses Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas möglich ist. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen (zB durch einen Flüssigkeitsverschluss) gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein.
  3. Absatz 3,In den im Absatz eins, genannten Räumen und auf den im Absatz eins, genannten Stellen darf ein zur Versorgung einer Gasverbrauchseinrichtung notwendiger Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge bis einschließlich 5 kg gelagert werden, soweit und solange dies für den Fortgang von Arbeiten unbedingt erforderlich ist.

Schlagworte

Eingang, Ausgang, Aus-, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum, Waschraum, Baderaum, Duschraum, Umkleideraum, Kocheinrichtung

Im RIS seit

23.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275395

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/15/P18/NOR40275395