Absatz eins,Die Lagerung von Flüssiggas ist, soweit Absatz 2, und 3 nicht anderes bestimmen, unzulässig
- Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- Ziffer 2in Gängen und Stiegenhäusern, auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- Ziffer 3in Pufferräumen, Schleusen, Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen (zB Lichthöfe),
- Ziffer 4auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
- Ziffer 5im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen,
- Ziffer 6in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend – abgestellt werden,
- Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, Triebwerksräumen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- Ziffer 8in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (zB Schaufenster und Schaukästen),
- Ziffer 9in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist,
- Ziffer 10in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,
- Ziffer 11in nicht unter den Paragraph 57, oder den Paragraph 61, fallenden Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden,
- Ziffer 12in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn diese Öffnungen durch Türen verschließbar sind,
- Ziffer 13in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, in Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen.