Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 65, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 65

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Bürgerenergie

Aktive Kunden

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
    2. Ziffer 2
      an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
    3. Ziffer 3
      Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
    4. Ziffer 4
      Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
    5. Ziffer 5
      Strom über Direktleitungen zu beziehen und
    6. Ziffer 6
      gemeinsam Energie gemäß Paragraph 68, zu nutzen.
  2. Absatz 2,Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die Paragraph 68, Absatz 4, sowie Paragraphen 70 und 71 zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
  4. Absatz 4,Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.

Schlagworte

Flexibilitätsprogramm

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274122

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P65/NOR40274122