(4)Absatz 4,Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ist gesondert hinzuweisen.