Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 43, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 43

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abrechnungszeitraum

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß Paragraph 18, vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.
  2. Absatz 2,Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung und jährlich während der Vertragslaufzeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (Paragraph 22,) sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.
  4. Absatz 4,Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ist gesondert hinzuweisen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273958

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P43/NOR40273958