Absatz eins,Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß Paragraph 18, vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
BG
Paragraph 43
24.12.2025
ElWG
58/02 Energierecht
16.01.2026
20013066
NOR40273958