Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 25, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 25

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Ab 1. April 2026 darf der technische Vorgang des Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Arbeitstag möglich sein. Der Netzbetreiber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
  3. Absatz 3,Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators ist für Endkundinnen und Endkunden sowie Einspeiser mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
  4. Absatz 4,Sofern Verträge unbefristet oder mit einer Befristung von mehr als einem Jahr abgeschlossen wurden, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen einmal jährlich im Wege der gemäß Paragraph 18, vereinbarten Kommunikation auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 27, hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart oder wurde ein befristeter Liefervertrag abgeschlossen, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß Paragraph 18, vereinbarten Kommunikation über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung bzw. das Auslaufen des befristeten Liefervertrages zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 27, hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz 4, oder 5 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch der jeweiligen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen während des letzten Vertragsjahres im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz 4, oder 5 einen Umstieg auf dieses anzubieten.

Schlagworte

Liefervertrag

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P25/NOR40273940