Absatz eins,Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren.
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
BG
Paragraph 25
24.12.2025
ElWG
58/02 Energierecht
Liefervertrag
16.01.2026
20013066
NOR40273940