Bundesrecht konsolidiert: Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 40, tagesaktuelle Fassung

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 § 40

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

Paragraph 40,

Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in Paragraph 32, genannter Anforderungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Cybersicherheitsbehörde mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenzuarbeiten.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273901

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/94/P40/NOR40273901