Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

NISG 2026

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

Paragraph 40,

Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in Paragraph 32, genannter Anforderungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Cybersicherheitsbehörde mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273901