Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
BG
Paragraph 40
01.10.2026
NISG 2026
41/01 Sicherheitsrecht
Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in Paragraph 32, genannter Anforderungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Cybersicherheitsbehörde mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenzuarbeiten.
30.12.2025
20013065
NOR40273901